Gartenordnung

1. Nutzung

1.1. Der Kleingarten dient dem Pächter zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
Einseitige Kulturen dürfen nicht angebaut werden. Obst, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem harmonischen Verhältnis zueinander stehen.

1.2. Der Garten darf nur vom Pächter und mit zu seinem Haushalt gehörenden Personen zur Versorgung des eigenen Haushaltes bewirtschaftet werden.

1.3. Werden im Auftrage des Pächters Arbeiten durch Dritte ausgeführt, haftet der Auftraggeber – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle eintretenden Schäden.

1.4. Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 2,50m gehalten werden können.

Bei Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind folgende Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten:
a) Bis zu 1,20 m Höhe 1,00 m
b) Bis zu 2,00 m Höhe 1,50 m
c) Bis zu 3,00 m Höhe 2,50 m
d) Über 3,00 m Höhe 3,00 m

1.5. Das Anpflanzen von Waldbäumen (auch Walnussbäumen) ist nicht erlaubt. Nadelgehölze (Koniferen) sind auf 5 Stück zu beschränken. Ihre Höhe soll 3,50 m nicht überschreiten. Daneben sind 3 niedrige Koniferen (bis 1m hoch) gestattet. Fichtenhecken im Sinne von Pkt. 1.4 fallen nicht unter diese Einschränkungen.

2. Einfriedung

2.1. Die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlagen darf 1,20 m nicht überschreiten.

2.2. Der Pächter hat den an seinen Garten angrenzenden Weg bis zur Mitte sauber zu halten.

2.3. Zäune und Hecken an den Wegen sind in gleicher Höhe und Breite zu halten.

2.4. Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen sind im Sitzplatzbereich der Laube bis zu 1,80m Höhe möglich.

3. Schädlingsbekämpfung und Unkrautbeseitigung

3.1. Der Pächter ist zur Bekämpfung der auftretenden Gartenschädlinge sowie zur Beseitigung des Unkrautes verpflichtet. Insbesondere sind die Grenzen zum Nachbarn unkrautfrei zu halten und überwachsende Pflanzenteile zu entfernen.
Die Mitgliederversammlung kann eine einheitliche Schädlingsbekämpfung von Fall zu Fall beschließen.

3.2. Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten.

3.3. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden. Vorrang vor chemischem Pflanzenschutz hat der Schutz der Vögel und anderer Nutztiere.

4. Bebauung

4.1. Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube bedarf einer Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig. Mit den Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung vorliegt.
Die Bebauung von Geräteschuppen dürfen 4 m² nicht übersteigen, Gartenhäuser dürfen mit max. 6 m² aufgestellt werden.

4.2. Außer einer Gartenlaube dürfen weitere Baukörper erst nach Genehmigung errichtet werden, aber nur in der Nähe des Laubenbereichs und nach Vorlage einer Zeichnung.

4.3. Wegeflächen sollen nicht mit geschüttetem Beton angelegt werden.

5. Tierhaltung

5.1. Kleintiere dürfen nur in Gehegen und nur mit Genehmigung des Vorstandes gehalten werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Tierhaltung zu Klagen Anlass gibt.
Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen. Katzen dürfen nicht in den Garten mitgenommen werden.

6. Befahren der Wege

6.1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art (PKW, Mopeds) ist grundsätzlich untersagt. Bei Anlieferungen von Materialien, bei dem die Wege benutzt werden müssen, ist das Befahren mit einem Anhänger vorher beim Vorstand oder den Wegewarten anzumelden. Die Be- bzw. Entladestelle ist anschließend zu säubern.

7. Gartenabfälle

7.1. Gartenabfälle oder Unrat dürfen keinesfalls auf die an die Gartenkolonie angrenzenden Wege, in Straßengräben, an Kanalböschungen usw. geworfen werden.

7.2. Grünabfälle können von April – Oktober j. J. jeweils einen Tag vor dem aha-Abholtag (zurzeit Mittwoch) in aha-Biosäcken zur Abholung neben dem Hausmüll-Container gestellt werden.

Hausabfälle, die in den Gärten anfallen können jeweils sonntags ab 13:00, soweit Platz, im Container entsorgt werden. Ansonsten ist der Hausmüll mitzunehmen.

8. Bestehende Anlagen

8.1. Vorhandene Anpflanzungen und Baulichkeiten, die im Widerspruch zu dieser Gartenordnung stehen, müssen spätestens bei Pächterwechsel beseitigt bzw. in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden.

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1. Jeder Gartenpächter hat sich so zu verhalten, dass kein anderer und/oder die Gemeinschaft gestört wird!

9.2. Alles, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist zu vermeiden (Lärmen, laute Musik, Ballspiele u. ä.).

Die Benutzung mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Gartengeräten (Rasenmäher, Pumpen u. ähnl. ist von Montags bis Freitags in der Zeit von 13-15 Uhr nicht gestattet.

9.3. Sonnabends ab 13 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig sind alle ruhestörenden Tätigkeiten untersagt.

9.4. Von Oktober – März j. J. darf sonnabends durchgearbeitet werden, soweit es der Gesetzgeber zulässt.

9.5. Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage und der dazu gehörenden Parkplätze ist verboten.

9.6. Das Parken ist nur auf den ausgebauten Parkplätzen erlaubt. Pächter die Parkplätze gemietet haben sind verpflichtet diese regelmäßig vom Unkraut zu befreien. Die Parkplätze dürfen nicht als Dauerparkplätze (z. B. Anhänger) genutzt werden.

9.7. Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht erlaubt.

9.8. Das Grundwasser darf nicht durch Abwässer und andere Stoffe verunreinigt werden.

10. Schlussbestimmung

10.1. Bei groben Verstößen gegen die Gartenordnung muss nach erfolgloser zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand mit der Kündigung des Pachtverhältnisses gerechnet werden.

Diese Gartenordnung gilt als Teil des Pachtvertrages und tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung vom 17.5.1995