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Gartenordnung

 

 1.        Nutzung:

           Der Kleingarten dient dem Pächter zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere 
           zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.

           Einseitige Kulturen dürfen nicht angebaut werden. Obst, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem
           harmonischen Verhältnis zueinander stehen.

 1.2    Der Garten darf nur vom Pächter und mit zu seinem Haushalt gehörenden Personen zur 
           Versorgung des eigenen Haushaltes bewirtschaftet werden.

 1.3     Werden im Auftrage des Pächters Arbeiten durch Dritte ausgeführt, haftet der Auftraggeber – 
            gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle eintretenden Schäden.

1.4      Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und 
            normale Pflege auf einer Höhe von 2,50 m gehalten werden können.

Bei Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind folgende Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten:

a.     Bis zu 1,20 m Höhe             1,00 m

b.    Bis zu 2,00 m Höhe             1,50 m

c.     Bis zu 3,00 m Höhe            2,50 m

d.    Über   3,00 m Höhe            3,00 m

1.5      Das Anpflanzen von Waldbäumen (auch Walnussbäumen) ist nicht erlaubt.
            Nadelgehölze (Koniferen) sind auf 5 Stück zu beschränken. Ihre Höhe soll 3,50 m nicht über-
            schreiten. Daneben sind 3 niedrige Koniferen (bis 1m hoch) gestattet.

            Fichtenhecken im Sinne von Pkt. 2,4 fallen nicht unter diese Einschränkungen.

 2.       Einfriedung:

2.1     Die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlagen darf 1,20 m nicht über-
           schreiten.
 

2.2     Der Pächter hat den an seinen Garten angrenzenden Weg bis zur Mitte sauber zu halten.

2.3     Zäune und Hecken an den Wegen sind in gleicher Höhe und Breite zu halten.

2.4     Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen sind im Sitzplatzbereich der Laube bis zu 
          1,80m Höhe möglich.

3.       Schädlingsbekämpfung und Unkrautbeseitigung

3.1     Der Pächter ist zur Bekämpfung der auftretenden Gartenschädlinge sowie zur Beseitigung des
           Unkrautes verpflichtet. Insbesondere sind die Grenzen zum Nachbarn unkrautfrei zu halten und 
           überwachsende Pflanzenteile zu entfernen.

           Die Mitgliederversammlung kann eine einheitliche Schädlingsbekämpfung von Fall zu Fall 
           beschließen.
 

3.2       Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten.

3.3       Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.

            Vorrang vor chemischem Pflanzenschutz hat der Schutz der Vögel und anderer Nutztiere.

4.         Bebauung

4.1       Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube bedarf einer Genehmigung durch den 
            Vereinsvorstand.
            Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig. Mit den 
            Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung vorliegt. Die Bebauung von 
            Geräteschuppen dürfen 4 m² nicht übersteigen, Gartenhäuser dürfen mit max. 6 m² aufgestellt
            werden.
           

4.2      Außer einer Gartenlaube dürfen weitere Baukörper erst nach Genehmigung errichtet werden, aber 
           nur in der Nähe des Laubenbereichs und nach Vorlage einer Zeichnung.
 

4.3       Wegeflächen sollen nicht mit geschüttetem Beton angelegt werden. 

5.         Tierhaltung

5.1       Kleintiere dürfen nur in Gehegen und nur mit Genehmigung des Vorstandes gehalten werden. Die
            Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Tierhaltung zu Klagen Anlass gibt.

            Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen. Katzen dürfen nicht in den Garten
            mitgenommen werden.

6.         Befahren der Wege

6.1       Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art (PKW, Mopeds) ist grundsätzlich unter-sagt. 
          
 Bei Anlieferungen von Materialien, bei dem die Wege benutzt werden müssen, ist das Befahren mit 
            einem Anhänger vorher beim Vorstand oder den Wegewarten anzumelden. Die Be-/Entladestelle ist 
            anschließend zu säubern.

7.         Gartenabfälle 

7.1       Gartenabfälle oder Unrat dürfen keinesfalls auf die an die Gartenkolonie angrenzenden Wege, in 
            Straßengräben, an Kanalböschungen usw. geworfen werden.

7.2       Grünabfälle können von April – Oktober j. J. jeweils einen Tag vor dem aha-Abholtag (zurzeit 
            Mittwoch) in aha-Biosäcken zur Abholung neben dem Hausmüll-Container gestellt werden.

            Hausabfälle, die in den Gärten anfallen können jeweils sonntags ab 13:00, soweit Platz, im Container
            entsorgt werden. Ansonsten ist der Hausmüll mitzunehmen.
 

8.         Bestehende Anlagen

8.1       Vorhandene Anpflanzungen und Baulichkeiten, die im Widerspruch zu dieser Gartenordnung 
            stehen, müssen spätestens bei Pächterwechsel beseitigt bzw. in einen ordnungsgemäßen Zustand
            gebracht werden.

9.         Allgemeine Bestimmungen

9.1       Jeder Gartenpächter hat sich so zu verhalten, dass kein anderer und/oder die Gemeinschaft 
             gestört wird!

9.2       Alles; was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist zu vermeiden
            (Lärmen, laute Musik, Ballspiele u. ä.)

            Die Benutzung mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Gartengeräten (Rasenmäher, Pumpen u.
            ähnl.  ist von Montags bis Freitags in der Zeit von 13-15 Uhr nicht gestattet.

9.3       Sonnabends ab 13 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig sind alle ruhestörenden Tätigkeiten 
             untersagt.

9.4.      Von Oktober – März j. J. darf sonnabends durchgearbeitet werden, soweit es der Gesetzgeber 
               zulässt.

9.5       Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage und der dazu 
             gehörenden Parkplätze ist verboten.

9.6       Das Parken ist nur auf den ausgebauten Parkplätzen erlaubt. Pächter die Parkplätze gemietet 
             haben sind verpflichtet diese regelmäßig vom Unkraut zu befreien. Die Parkplätze dürfen nicht als 
             Dauerparkplätze (z. B. Anhänger) genutzt werden.

9.7       Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht erlaubt.

9.8       Das Grundwasser darf nicht durch Abwässer und andere Stoffe verunreinigt werden.

10.       Schlussbestimmung

10.1     Bei groben Verstößen gegen die Gartenordnung muss nach erfolgloser zweimaliger schriftlicher
             Abmahnung durch den Vorstand mit der Kündigung des Pachtverhältnisses gerechnet werden.

Diese Gartenordnung gilt als Teil des Pachtvertrages und tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung vom 17.5.1995

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