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Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

Kleingärtnerverein „Harenberger Holz" e.V 

 

Satzung

1.            Name und Sitz

 1.1       Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Harenberger Holz e.V." und hat seinen Sitz in
             Seelze.

1.2       Er stellt eine Vereinigung von Kleingärtnern innerhalb der Stadt Seelze dar und umfaßt die 
             Kleingartenanlage "Harenberger Holz".

1.3       Er ist bei der Bahnlandwirtschaft, Bezirk Hannover e.V., angeschlossen.

1.4       Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Darüber hinaus wird er die Voraussetzung der 
             Steuerbegünstigung (§ 59 AO) erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)
             satzungsgemäß durchführen.

1.5       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 2.         Zweck und Aufgaben

 2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
              Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist
              parteipolitisch und konfessionell neutral, ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche, mit 
             Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.

 2.2       Der Verein strebt an:

a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunder-
     haltung der gesamten Bevölkerung zu fördern,

b) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu 
     intensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten,

c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem
    Wohle der Allgemeinheit dienen,

d) die Kinder- und Jugendpflege, die Deutsche Schreberjugend zu fördern,

e) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten,

f)   die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.

 2.3       Gemeinnützigkeitsbestimmungen

a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
     keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 3.         Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

 3.1       Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3.2       Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige 
             Person kann sich um sie bewerben.

3.3       Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Bescheid über die Aufnahme
             ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht gegeben zu werden.

 3.4       Durch den Beitritt wird der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahr fällig, das neue Mitglied 
              erkennt die Satzung und die Gartenordnung hiermit rechtsverbindlich an.

3.4.1     Das Gartenpächter hat das Recht,

a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,

b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,

c) an Beschlußfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme
     mitzuwirken,

d) die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen,

e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe
     getroffener Beschlüsse zu nutzen,

f)   seinen auf Grund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter 
     Beobachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu
      bearbeiten und zu gestalten.

 3.4.2     Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

 3.4.3     Das Mitglied hat die Pflicht,

a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fordern, sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten,

b) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgelegten Terminen termingerecht
     nachzukommen. Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen angerechnet.
     Gegenteilige Anweisungen bei Zahlungen gelten als nicht erfolgt. Werden Zahlungstermine nicht 
     eingehalten, werden je Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 € und Einziehungskosten  berechnet.

c)   die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten, an etwa erforderlichen
      Nachtwachen, Notstandsarbeiten (Unwetterschäden, Brand usw.) sowie an Natur- und
      Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluß des Vorstandes teilzunehmen.

d)   Über die Anzahl der maximal zu leistenden Arbeitsstunden oder der Ersatzleistung oder eine finanzielle
       Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.

d) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen 
     Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.

e) den Bau von Lauben erst dann zu beginnen, wenn die schriftliche Genehmigung des Vorstandes vorliegen.

f)   die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum zu unterlassen.

g) die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten
    (Obleute usw.) zu befolgen.

h) Wohnungswechsel und Änderung des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

3.4.4         Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können auf Beschluss der 
                  Mitgliederversammlung eingeschränkt werden. Diese Mitglieder sind von der Haftung gemäß §31 
                  BGB ausgenommen.

 4.         Erlöschen der Mitgliedschaft

 4.1       Die Mitgliedschaft erlischt,

a) durch Auflösung des Vereins,

b) durch Austritt, der nur zum Schluß eines Gartenjahres erfolgen kann und schriftlich (durch Einschreiben s. 
     Einzelpachtvertrag §5) bis zum 31. April anzuzeigen ist,

c) mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleigärtners folgt. Der Garten kann an den Erben,
    Ehepartner oder Lebenspartner übergeben werden. Erklären Diese binnen eines Monats nach dem 
   Todesfall in schriftlicher Form, dass der Kleingartenpachtvertrag nicht fortgesetzt werden soll, gilt der Vertrag
   als gekündigt. Sind keine Erben vorhanden fällt der Garten an den Verein.

d) durch Ausschluß.

Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn der Betroffene innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich (durch Einschreibebrief) bekanntzumachen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluß schriftlich zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese entscheidet, vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung, endgültig.
 

4.2       Die Ausschlußgründe sind:

a) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
     Vorstand,

b) ehrloses oder unsittliches Verhalten im Sinne des StGB. Der Ausschluß sollte auch erfolgen, wenn sich 
     das Mitglied oder eines seiner Familienmitglieder innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des
     Straftat schuldig gemacht hat,

c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand,

d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder derer Einsatzleistungen,

e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,

f)  Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes oder
    der Behörde.

g) Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten,

h) Verlust der Geschäftsfähigkeit,

i)   Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
     die Bestrafung wegen eines Verbrechens während der Mitgliedschaft,

j)   Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schußwaffen im Kleingartengelände.

4.3       Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des Kleingarten-Sonderrechts 
            erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem
            Mitglied abgeschlossene Unterpachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und 
            am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Garteneinrichtungen und -
            gegenstände
            (Baulichkeiten, Obstbäume u.a.), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen
            verwertet werden.

 5.         Organe

 5.1       Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

6.         Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzende/n und  Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r),

b) 1. Kassenführer/in und Stellvertreter/in (2. Kassenführer/in),

c) 1. Schriftführer/in und Stellvertreter/in (2. Schriftführer/in).

Der/Die 1. Vorsitzende, Stellvertreter/in, 1. Kassenführer/in und 1. Schriftführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der/die 1. Vorsitzende oder die Stellvertreter/in, sind zur rechtsver-bindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer. Weitere Beisitzer, wie Obleute, Jugendleiter, Pressewart, können hinzugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht.

Für die Geschäftsführung des Vereinsheimes kann ein „Beauftragter" (besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB) bestellt werden.

7.         Vorstandswahl und Geschäftsleitung

7.1       Der Vorstand wird durch Zuruf, falls die Versammlung nicht anders beschließt, in der Mitglieder-
            versammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit 
            von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstands-
            mitglied aus, so bestimmt der Vorstand einen Ersatzmann für die Zeit bis zur nächsten Mitglieder-
            versammlung.

7.2       Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem
             Vorstand Ausschüsse gewählt werden.

7.3       Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Nach Bestätigung durch die Mitglieder-
             versammlung kann eine Unkostenvergütung gezahlt werden.

7.4       Der Vorstand beschließt nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden
             Vorschriften der §§ 32 und 34 BGB.

7.5       Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muß sie schriftlich erfolgen. Es genügt 
            die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

7.6       Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich
             vorbehalten sind. Der Vorstand sorgt für die Umsetzung von Mitgliederbeschlüssen. Zur Tätigkeit von 
             Finanzangelegenheiten sind jeweils zwei Unterschriften von Mitgliedern des geschäftsführenden
             Vorstandes erforderlich.

7.8.      Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung von speziellen Aufgaben des Vereins weitere Mitglieder zu 
             gewinnen und zu beauftragen.

7.9.      Für alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt
             werden und von allen Teilnehmern unterschrieben werden.

8.         Mitgliederversammlung

8.1       Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr 
             vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der 
             Einberufung bezeichnet oder gemäß Ziffer 9.4 auf die Tagesordnung gesetzt wird.

9.         Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung

9.1       Die Mitgliederversammlung wird 1 x jährlich als Jahreshauptversammlung

oder

- wenn es die Belange des Vereins erfordern oder

- wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt mit einer Frist von 4 Wochen einberufen.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.

9.2       Die Einladungen haben durch Aushang und in der Zeitschrift der Eisenbahn-Landwirtschaft vier
             Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Beantragte 
             Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekanntgegeben werden.

9.3       Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:

a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen,

b) den Vorstand zu entlasten,

c) die Vorstandsmitglieder, Beisitzer wie Obleute zu wählen, alle 3 Jahre sind alle Ehrenamtlichen bis auf neu
     zu wählen, Wiederwahl ist möglich.

d) über Satzungsänderungen zu beschließen,

e) Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen,

f)   über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden,

g) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen,

h) sonstige Anträge zu erledigen,

i)   Ehrenmitglieder zu ernennen,

j)   Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

k) Benutzungsordnung für das Vereinsheim zu erlassen.

9.4       Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzu-
             reichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der
             Unterstützung von einem Drittel der erschienen Mitglieder, ausgenommen der Anträge, deren
             Beschlußfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

 9.5       Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
              erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

9.6       Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt. 
             Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.

9.6.1     Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit,
              entscheidet das Los.

 9.6.2     Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich

a) bei Satzungsänderungen drei Viertel der erschienen Mitglieder,

b) bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

c) bei Beschlußfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern zwei Drittel der 
    erschienenen Mitglieder.

 9.7       Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die bei
             der nächsten Versammlung genehmigt werden muß und von dem Versammlungsleiter und dem 
             Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 9.8       Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

10.       Kassen- und Rechnungswesen.

10.1      Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen,
              in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Bis zur 
              Bestätigung oder Änderung durch die Mitgliederversammlung dürfen Ausgaben nur getätigt werden, 
              die erforderlich sind, um

a) den gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,

b) das Vereinsvermögen zu erhalten und

c) den Betrieb des Vereinsheimes fortzuführen.

 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

10.2      Von der Mitgliederversammlung wird jedes Jahr 1 Vertreter der Rechnungsprüfer neu gewählt, die
              Anderen rücken im Rotationsverfahren weiter. Der Prüfer darf nicht dem Vorstand angehören. 
              Wiederwahl ist nicht zulässig, erneute Bestellung ist jedoch nach 4 Jahren möglich.

              Die Rechnungsprüfer, im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter, haben nach 
              Bedarf, mindestens aber halbjährlich, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. 
              Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluß und den Kassenbericht zu prüfen. Über
             die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Rechnungsprüfern und dem 
              Kassenführer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand, bzw. der Mitgliederversammlung, ist über die 
        
      Prüfungen zu berichten.

 11.       Änderung des Zwecks - Auflösung

 11.1      Die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer
               außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck besonders 
               einzuberufen ist.

 11.2      Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder im Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
               Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen 
               Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Seelze, zur Schaffung
               neuer Kleingärten und Erhaltung bestehender Kleingartenanlagen.

 11.3      Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszwecks oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung
               bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 12.       Satzungsänderung

12.1      Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen 
              dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig
               vorzunehmen.

13.       Rechtshilfe

            Der Vorstand des Bezirkes Hannover der Bahn-Landwirtschaft erteilt Rechtsauskunft und leistet in allen
            Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung Beistand.

 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.2010 genehmigt.

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